Allgemeines zur Datenlöschung und Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten werden von uns allgemein dann gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus dann erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen wir als Verantwortlicher unterliegen, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.
Konkret bedeutet das:
Verarbeiten wir die personenbezogenen Daten aufgrund einer Einwilligung zur Datenverarbeitung (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a) Datenschutzgrundverordnung, kurz: DSGVO), so endet die Verarbeitung mit Ihrem Widerruf, es sei denn es existiert ein weiterer Rechtsgrund zur Verarbeitung der Daten, was dann der Fall ist, wenn wir zum Zeitpunkt des Widerrufs noch berechtigt sind Ihre Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten oder, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist (vgl. hierzu jeweils unten).
Verarbeiten wir die Daten ausnahmsweise aufgrund unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO) im Rahmen einer zuvor vorgenommenen Abwägung, so speichern wir diese bis das berechtigte Interesse nicht mehr besteht, die Abwägung zu einem anderen Ergebnis kommt oder Sie nach Art. 21 DSGVO wirksam Widerspruch eingelegt haben (vgl. hierzu den optisch hervorgehobenen „Hinweis auf besonderes Widerspruchsrecht“ unter C.).
Verarbeiten wir die Daten zur Vertragserfüllung, dann speichern wir die Daten solange bis der Vertrag endgültig erfüllt und abgewickelt ist und keine Ansprüche mehr aus dem Vertrag geltend gemacht werden können, also bis zum Eintritt der Verjährung. Die allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei (3) Jahre. Bestimmte Ansprüche, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche, verjähren jedoch erst in 30 Jahren (vgl. § 197 BGB). Besteht berechtigter Anlass anzunehmen, dass dies im Einzelfall relevant ist, so speichern wir die personenbezogenen Daten über diesen Zeitraum. Die genannten Verjährungsfristen beginnen mit dem Ende des Jahres (also am 31.12.) in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Wir weisen darauf hin, dass wir daneben auch gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aus steuerlichen und buchhalterischen Gründen unterliegen. Diese verpflichten uns als Nachweis für unsere Buchführung bestimmte Daten, zu denen auch personenbezogene Daten gehören können, über einen Zeitraum von sechs (6) bis zu zehn (10) Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfristen gehen den oben genannten Löschungspflichten vor. Auch die Aufbewahrungsfristen beginnen jeweils mit Schluss des betreffenden Jahres, also am 31.12.