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Staatliche Schlösser und Gärten Baden‑Württemberg
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APP „Monument BW“Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg sind bemüht, ihre mobile Anwendung (App) in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die mobile Anwendung (App) „Monument BW“.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese mobile Anwendung ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die Ausnahme aufgrund von unverhältnismäßiger Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG wird vorübergehend geltend gemacht für die folgenden Inhalte und Funktionen.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht oder nur teilweise barrierefrei:

  • Anzeige und Textgröße: Eine Anpassung der Schriftgröße ist momentan nur eingeschränkt möglich, doch der Großteil der Inhalte ist als Audiospur abrufbar.
  • Screenreader-Unterstützung: Die App ist bislang nicht vollständig mit einem Screenreader zugänglich. Inhalte, die aus dem Rich Text Editor im CMS stammen und nicht statisch in die App eingebunden sind, können im Screenreader noch keine korrekte Rolle und Wert ausgeben (H1, H2, H3, Fettschrift, Kursivschrift, Link). Dies betrifft auch die 360° Panoramen in einzelnen Stationen.
  • Fokusreihenfolge: Die korrekte Fokusreihenfolge ist noch nicht in allen Bildschirmansichten logisch aufgebaut, was die Tastaturbedienbarkeit und Sprachsteuerung erschwert.
  • Tastaturbedienbarkeit: Die vollständige Steuerung der App mittels Tastatur ist derzeit noch nicht in allen Bereichen möglich.
  • Ausrichtung: Die App wurde primär für die Nutzung im Hochformat konzipiert. Eine vollständige Anpassung an die Querformat-Ausrichtung würde eine grundlegende Überarbeitung der App erfordern, deren Aufwand und Nutzen nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies stellt gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG eine unverhältnismäßige Belastung dar. Für bestimmte Funktionen wie Detailansichten von Videos und Bildern sowie bei Ansichten, die eine Tastatureingabe erfordern, passt sich die Ausrichtung des Bildschirms dennoch an.

    Wir sind bemüht, die genannten Punkte schnellstmöglich zu verbessern. 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 21.06.2021 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 18.03.2025 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung der App „Monument BW“ auffallen, dann können Sie sich bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür das unten vorgesehene Kontaktformular.

Wir rufen Sie auch gerne zurück.
   

Sie können uns auch per Post kontaktieren:
  

Staatliche Schlösser und Gärten
Baden-Württemberg
Schlossraum 22a
76646 Bruchsal

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese App „Monument BW“ den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Staatlichen Schlösser und Gärten Baden-Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
   

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
   

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

    
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

   

    

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